
Satzung
Geschwister-Scholl-Weg 2, Geschwister-Scholl-Heim, Obergeschoß,
Ruf 04651-7230, Trägerverein des "Jugendzentrum Sylt",
SATZUNG DER JUGENDINITIATIVE SYLT e.V.
Stand 02.06.2011
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Jugendinitiative Sylt e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sylt / OT Westerland.
§ 2 Zweck
Der Verein betreibt offene Jugendarbeit in einem selbstverwalteten Jugendzentrum.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (AO).
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie
Verbände, Vereinigungen und Gebietskörperschaften
(korporative Mitgliedschaft) werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1) durch freiwilligen Austritt
2) durch den Ausschluss aus dem Verein
3) durch Streichung aus der Mitgliederliste
4) durch Tod bei natürlichen Personen.
(2) der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen oder das
Ansehen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung,
wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erforderlich ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung
des Beitrages nim Rückstand ist und seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens zwei Wochen vergangen sind. Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, jedes
fördernde Mitglied einen Mindest-Jahresbeitrag. Der jeweilige
Jahresbeitrag
und Mindest-Jahresbeitrag ist im Voraus, am 1.Februar eines Jahres zu entrichten.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Jugendinitiative Sylt.
Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 7 Tagen vom Vorstand
oder auf Antrag von 10% der Mitglieder durch öffentliche Bekanntgabe einberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Auf jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das im Jugendzentrum ausgehängt wird.
Das Protokoll muss die Unterschriften des Protokollanten und des ersten Vorsitzenden tragen.
(4) Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören weiterhin folgende Punkte:
* die Wahl eines ersten und zweiten Vorsitzenden,
* die Wahl des Kassenwartes und
* des Schriftführers, und
* die Wahl von bis zu 7 Beisitzern (Vorstandsmitgliedern),von denen bis zu 4 Besucher und bis zu 3 Personen sein sollen,
die dem Jugendzentrum nahe stehen bzw. die Arbeit des Jugendzentrums fördern oder unterstützen wollen,
aufgrund ihres Alters jedoch nicht mehr zum üblichen Besucherkreis gehören,
* die Wahl von 2 Kassenprüfern. Jedes Jahr wird jeweils ein neuer Kassenprüfer für
zwei Jahre gewählt, überlappende Amtszeit, Wiederwahl ist zulässig;
* die Entgegennahme des Kassen- und Revisionsberichtes,
* sowie des Geschäftsberichtes,
* die Entlastung des Vorstandes,
* die Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der praktischen Arbeit des Vereins,
* die Auflösung des Vereins.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/
der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert,
wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
(2) Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert
und ergänzt werden, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich
durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn dies ein Mitglied verlangt.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem/
der Leiter/in der Versammlung und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.
(5) Der vorzulegende Jahresabschluss ist von den zwei Kassenprüfern zu überprüfen.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart,
dem Schriftwart und bis zu sieben Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden.
(2) Zur Vertretung des Vereins
sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils der/ die
1. und 2. Vorsitzende/r berechtigt.
3) Mitglieder können an Vorstandssitzungen ohne Stimme beratend teilnehmen.
§ 10 Geschäftsjahr
(1) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des in § 2 genannten Zweckes kann nur von
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung
mit einer Ladefrist von einem Monat ausschließlich mit diesem Ziel erfolgt.
2) Sonstige Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden und müssen mit der Tagesordnung inhaltlich bekannt gegeben werden.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an die Gemeinde Sy1t, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige jugendpflegerische Aufgaben zu verwenden hat.
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Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15.12.2011
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Anhang: Mitgliedschaften, Anerkennung, usw.
* Die Jugendinitiative Sylt e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Niebüll eingetragen; Aktenzeichen VR 134.
* Die Jugendinitiative Sylt e.V. ist Mitglied im "Inseljuqendring Sylt e.V." und im "Kreisjugendring Nordfriesland e.V.".
* Die "Jugendinitiative Sylt e.V." ist am 12.12.75 vom Landesjugendamt als Jugendpflegeorganisation anerkannt worden; Az. 4757.
* Die "Jugendinitiative Sylt e.V." ist am 7.4.76 vom Finanzamt Flensburg als gemeinnützig und besonders
förderungswürdig anerkannt worden; Az. G.L.Nr. 15.291 J 092. (Bankverbindung: Volksbank Sylt eG 82520 )
* Die "Jugendinitiative Sylt e.V." ist als Träger des Jugendzentrums Sylt vom Bundesamt für den Zivildienst
anerkannt worden als Beschäftigungsstelle für drei Zivildienstleistende, und zwar am 5.4.77; Az. I l-ZDS-0/5883/01